BEGDV 3
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDV 3)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.04.1966
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 28.4.1966 I 300, in Kraft getreten am 4.5.1966
Ersetzt V v. 6.4.1955 I 157
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§ 35b BEGDV 3 – Rente für den überlebenden Ehegatten im Falle der §§ 98, 86 Abs. 4 und 6 BEG

(1) Für die Berechnung der Rente nach den §§ 98, 86 Abs. 4 und 6 BEG findet § 33 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des in § 33 Abs. 3 genannten Lebensalters das Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt seines Todes tritt.
(2) Im Falle der §§ 98, 86 Abs. 6 BEG ist die gemäß § 92 BEG zu errechnende Kapitalentschädigung des Verfolgten in vollem Umfange zugrunde zu legen.
(3) § 97 Abs. 2 Satz 1 BEG sowie die §§ 24a und 35 finden entsprechende Anwendung.