§ 35b BEGDV 3 – Rente für den überlebenden Ehegatten im Falle der §§ 98, 86 Abs. 4 und 6 BEG |
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(1) Für die Berechnung der Rente nach den §§ 98, 86 Abs. 4 und 6 BEG findet §
33 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des in §
33 Abs. 3 genannten Lebensalters das Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt seines Todes tritt.
(2) Im Falle der §§ 98, 86 Abs. 6 BEG ist die gemäß § 92 BEG zu errechnende Kapitalentschädigung des Verfolgten in vollem Umfange zugrunde zu legen.
(3) § 97 Abs. 2 Satz 1 BEG sowie die §§
24a und
35 finden entsprechende Anwendung.