§ 2 BEHG – Anwendungsbereich |
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(1) Dieses Gesetz gilt für die Emission von Treibhausgasen aus den in Anlage 1 genannten Brennstoffen, die gemäß den Absätzen 2 und 2a in Verkehr gebracht werden.
(2) Brennstoffe gelten mit dem Entstehen der Energiesteuer nach §
8 Absatz 1, §
9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 18b Absatz 1, § 19b Absatz 1, §
22 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den §§
34,
35,
36 Absatz 1, §
37 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, §
38 Absatz 1, §
40 Absatz 1, §
41 Absatz 1, §
43 Absatz 1 oder §
44 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach §
37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, sofern sie nicht in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage verwendet werden.
(2a) Sofern Brennstoffe nicht bereits nach Absatz 2 als in Verkehr gebracht gelten, gelten sie als in Verkehr gebracht, wenn sie in Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen verwendet werden, die nach
- 1.
Nummer 8.1.1 oder
- 2.
Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl
des Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung bedürfen, und der Betreiber einer solchen Anlage nicht der Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen nach §
7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegt.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach diesem Gesetz zur Kompensation der Doppelerfassung von Emissionen im EU-Emissionshandel und mit Maßnahmen zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit sowie zum Ausgleich unzumutbarer Härten.
Fußnoten:
(+++ § 2 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 17 Abs. 2 +++)