Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§
15 bis
15c,
16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§
18,
18b und
18c sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des §
15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach §
31 Absatz 4 oder §
37 Absatz 1 bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird. Abweichend von §
15c Absatz 1 in Verbindung mit §
15c Absatz 2 Nummer 3 muss bei der Beförderung von Kohle das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden.