BeiratsV
Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (BeiratsV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.11.1971
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.12.2003 I 2848
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§ 6 BeiratsV – Geschäftsführung

Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für Bildung und Forschung.