(1) Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage, die den Anforderungen des §
8 Abs. 2 oder 3 unterliegt, hat eine erneute Anzeige nach §
9 vorzunehmen, wenn die Funkanlage technische Parameter aufweist, so dass die Voraussetzungen, unter denen die Anzeige vorgenommen wurde, nicht mehr gegeben sind.
(2) Der Betreiber einer ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des §
4 unterfällt, hat der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Änderungen der Funkanlage hinsichtlich der gemeldeten Daten unverzüglich anzuzeigen.