BEMFV
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.08.2002
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 27.6.2017 I 1947
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§ 7 BEMFV – Widerruf und Erlöschen einer Standortbescheinigung

(1) Eine Standortbescheinigung kann widerrufen werden, wenn die Grenzwerte des § 3 geändert wurden.
(2) Eine Standortbescheinigung erlischt, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung hinsichtlich der technischen Parameter der Funkanlage oder infolge einer Veränderung im Umfeld der Funkanlage nicht mehr gegeben sind.
(3) Eine vorläufige Standortbescheinigung erlischt mit Erteilung einer Standortbescheinigung nach § 5 Abs. 2 oder 3.