Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. §
185 Abs. 3 und §
189 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.