(1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des §
95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des §
96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt §
11 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in §
97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt §
11 Abs. 2 entsprechend.