§ 165 BewG – Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert |
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(1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der Summe der nach §
163 zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet.
(2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer sein als der nach §
164 ermittelte Mindestwert.
(3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen; §
166 ist zu beachten.