Als Wertzahlen im Sinne des §
189 Absatz 3 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§
192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sachwertfaktoren nach Maßgabe des §
177 Absatz 2 und 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.