BGB
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
18.08.1896
Fundstelle:
RGBl 1896, 195
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.
2002 I 42
, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.
2026 I Nr. 226
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§ 1237 BGB – Öffentliche Bekanntmachung
Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist §
383
Absatz 3 anzuwenden. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
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