Startseite
Inhaltsverzeichnis
BGB
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 1280 Anzeige an den Schuldner
Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.