Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des §
1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach §
1221 verkaufen zu lassen. §
1259 findet entsprechende Anwendung.