§ 1384 BGB – Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung |
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Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.