§ 1470 BGB – Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung |
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(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des §
1412 wirksam.