BGB
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
18.08.1896
Fundstelle:
RGBl 1896, 195
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.
2002 I 42
, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.
2026 I Nr. 226
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‹ § 149
§ 151 ›
§ 150 BGB – Verspätete und abändernde Annahme
(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
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§ 151 ›