§ 1644 BGB – Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte |
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(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht.
(2) §
1860 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§
1855 bis
1856 Absatz 2 sowie die §§
1857 und
1858 entsprechend. Ist das Kind volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.