§ 1801 BGB – Befreite Vormundschaft |
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(1) Für das Jugendamt, den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein als Vormund gilt §
1859 Absatz 1 entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag Vormünder von den Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreien, wenn eine Gefährdung des Mündelvermögens nicht zu besorgen ist. §
1860 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Eltern können unter Beachtung der Voraussetzungen des §
1782 einen von ihnen benannten Vormund von den Beschränkungen nach den §§
1845,
1848 und
1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 sowie §
1865 Absatz 1 befreien. §
1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Das Familiengericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung des Mündelvermögens zu besorgen wäre.