§ 1808 BGB – Vergütung und Aufwendungsersatz |
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(1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt.
(2) Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß §
1877 oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß §
1878 verlangen; die §§
1879 und
1880 gelten entsprechend. Das Familiengericht kann ihm abweichend von Absatz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen. §
1876 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Vormundschaft wird ausnahmsweise berufsmäßig geführt. Die Berufsmäßigkeit sowie Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.