§ 1844 BGB – Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts |
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Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.