Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach §
1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in §
2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach §
2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.