wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem in §
1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt geltend macht, es sei denn, dass die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Gläubiger nach §
1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird;