§ 2345 BGB – Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit |
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(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in §
2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§
2082,
2083,
2339 Abs. 2 und der §§
2341,
2343 finden Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.