Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach §
439 Nacherfüllung verlangen,
- 2.
nach den §§
440,
323 und
326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach §
441 den Kaufpreis mindern und
- 3.
nach den §§
440,
280,
281,
283 und
311a Schadensersatz oder nach §
284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.