Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind §
566 Abs. 1 und die §§
566a bis
567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach §
566 Abs. 2.