BGB
Artikel oder Paragraph aufrufen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
,
PDF
Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
18.08.1896
Fundstelle:
RGBl 1896, 195
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.
2002 I 42
, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.
2026 I Nr. 226
BGB vollständig anzeigen
‹ § 613a
§ 615 ›
§ 614 BGB – Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
‹ § 613a
§ 615 ›