Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach §
635 Nacherfüllung verlangen,
- 2.
nach §
637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
- 3.
nach den §§
636,
323 und
326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach §
638 die Vergütung mindern und
- 4.
nach den §§
636,
280,
281,
283 und
311a Schadensersatz oder nach §
284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.