§ 651o BGB – Mängelanzeige durch den Reisenden |
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(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,
- 1.
die in §
651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder
- 2.
nach §
651n Schadensersatz zu verlangen.