§ 740b BGB – Auseinandersetzung |
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(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
(2) Auf die Auseinandersetzung sind §
736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und §
737 entsprechend anzuwenden.