BGB
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
18.08.1896
Fundstelle:
RGBl 1896, 195
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.
2002 I 42
, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.
2026 I Nr. 226
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§ 806 BGB – Umschreibung auf den Namen
Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
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