(1) Kosten, die nicht bereits nach §
9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
- 1.
Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer,
- 2.
Leistungen anderer Behörden und Dritter,
- 3.
Dienstreisen und Dienstgänge,
- 4.
Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und
- 5.
Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden.
Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§
7,
8,
9 Absatz 4 oder 5, §
10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.