BGebG
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Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
07.08.2013
Fundstelle:
BGBl I 2013, 3154
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 21.11.
2023 I Nr. 315
Hinweise:
Änderung durch Art. 11 G v. 3.7.
2026 I Nr. 199
textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 6 BGebG – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet,
1.
dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist,
2.
der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
3.
der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 7 ›