BGebG
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Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
07.08.2013
Fundstelle:
BGBl I 2013, 3154
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 21.11.
2023 I Nr. 315
Hinweise:
Änderung durch Art. 11 G v. 3.7.
2026 I Nr. 199
textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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‹ § 4
§ 6 ›
§ 5 BGebG – Gebührengläubiger
Gebührengläubiger ist
1.
der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder
2.
der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.
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§ 6 ›