BHO
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Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
19.08.1969
Fundstelle:
BGBl I 1969, 1284
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.
2026 I Nr. 137
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§ 85 BHO – Übersichten zur Haushaltsrechnung
Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
1.
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
2.
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
3.
den Jahresabschluß bei Bundesbetrieben,
4.
die Gesamtbeträge der nach §
59
erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
5.
die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.
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