BHO
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Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
19.08.1969
Fundstelle:
BGBl I 1969, 1284
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.
2026 I Nr. 137
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§ 86 BHO – Vermögensrechnung
In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
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