Die zuständige Behörde kann einem Betreiber oder mehreren Betreibern von Anlagen im Sinne des §
1, die unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens zusammengefaßt sind (Konzern), auf Antrag die Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich gestatten, wenn
- 1.
das herrschende Unternehmen den Betreibern gegenüber zu Weisungen hinsichtlich der in §
54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, §
56 Abs. 1, §
58b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und §
58c Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Maßnahmen berechtigt ist und
- 2.
der Betreiber für seine Anlage eine oder mehrere Personen bestellt, deren Fachkunde und Zuverlässigkeit eine sachgemäße Erfüllung der Aufgaben eines betriebsangehörigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten gewährleistet.