(1) Betreibern von Anlagen im Sinne des §
1 Abs. 1 soll die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutzbeauftragter gestatten, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in §
54 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird.
(2) Betreibern von Anlagen im Sinne des §
1 Abs. 2 kann die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Störfallbeauftragter gestatten, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in §
58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird.