Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Betreiber einer Anlage im Sinne des §
1 von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten zu befreien, wenn die Bestellung im Einzelfall aus den in §
53 Abs. 1 Satz 1 und §
58a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Gesichtspunkten nicht erforderlich ist.