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Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 1  Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Binnenschifffahrtskapitäns und der Binnenschifffahrtskapitänin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.