Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach §
1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen §
6.35 Nummer 1 die in §
6.03 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, oder §
6.03a Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Kreuzen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.