entgegen §
6.35 Nummer 1 die in §
6.03 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, §§
6.09, 6.10 Nummer 2 bis 5 oder §
6.11 Nummer 1 oder 2 Halbsatz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,