Biokraft-NachV 2021
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV 2021)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.12.2021
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 5 G v. 1.6.2026 I Nr. 163
Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)
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§ 29 Biokraft-NachV 2021 – Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit
1.
nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufgenommen hat oder
2.
seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.