Biokraft-NachV 2021
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV 2021)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.12.2021
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 5 G v. 1.6.2026 I Nr. 163
Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)
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§ 34 Biokraft-NachV 2021 – Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen

Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 32 Nummer 1 Buchstabe b ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem jeweils zuständigen anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle benannten Betriebe entspricht. § 32 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.