Abschluss eines Feststellungsverfahrens mit dem Ergebnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen Handlungsfähigkeit nach §
1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes oder nach §
41b Absatz 1 der Handwerksordnung.