(3) Beamtinnen und Beamte, die bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach §
46 entspricht, können abweichend von §
17 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesbeamtengesetzes zu Laufbahnen des mittleren Dienstes zugelassen werden.