Die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen und die Meldebehörden halten die in den §§
5 und
8 aufgeführten Daten aller Personen, die aktuell gemeldet sind und aller Personen, die nach §
13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes noch aufzubewahren sind, zum automatisierten Abruf bereit.