BMeldDAV 2022
Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder (Bundesmeldedatenabrufverordnung - BMeldDAV 2022)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.07.2021
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.1.2025 I Nr. 23
Hinweise:
Änderung durch Art. 13 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 10 BMeldDAV 2022 – Auskunftsfähiger Datenbestand

Die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen und die Meldebehörden halten die in den §§ 5 und 8 aufgeführten Daten aller Personen, die aktuell gemeldet sind und aller Personen, die nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes noch aufzubewahren sind, zum automatisierten Abruf bereit.