BMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz - BMinG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.06.1953
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 27.7.1971 I 1166;
zuletzt geändert Art. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
BMinG vollständig anzeigen

§ 9 BMinG

(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Bundesregierung endet
1.
mit der Entlassung des Bundeskanzlers, wenn der Bundestag ihm nach Artikel 67 des Grundgesetzes das Mißtrauen ausgesprochen hat,
2.
mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages,
3.
mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(2) Das Amtsverhältnis der einzelnen Bundesminister endet außerdem mit ihrer Entlassung. Die Bundesminister können jederzeit entlassen werden und ihre Entlassung jederzeit verlangen.