Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nachrichtendienstliche Mittel anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. §
8 Absatz 2 und die §§
9,
9a und
9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. §
1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.