Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §§
3,
5,
9 Absatz 1a und §
10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, sofern diese Aufgaben nach §
16 Absatz 3a und 3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. In den Fällen des §
16 Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, soweit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern übertragen worden sind.