BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.10.2026
Fundstelle:
Ersetzt G 13-7-2 v. 19.10.1994 I 2978, 2979 (BGSG 1994)
BPolG vollständig anzeigen

§ 41 BPolG – Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten

(1) Die Bundespolizei kann unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 durch technische Mittel ermitteln:
1.
die Gerätenummer und die temporär oder dauerhaft in einem Mobilfunknetz zugewiesenen Kennungen der in einem Mobilfunkendgerät verwendeten Mobilfunkkarte sowie
2.
den Standort eines Mobilfunkendgeräts.
(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(3) § 40 Absatz 5 und 7 Satz 1 und 5 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(4) Auf Grund einer Anordnung nach Absatz 3 kann die Bundespolizei zur Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendgeräts nach Absatz 1 Nummer 2 von demjenigen, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die für die Ermittlung des Standortes des Mobilfunkendgeräts erforderliche Gerätenummer und die temporär oder dauerhaft in seinem Mobilfunknetz zugewiesenen Kennungen der darin verwendeten Mobilfunkkarte verlangen. Der Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen ihm vorliegenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. § 40 Absatz 9 gilt entsprechend.